Ausländischer Arbeitgeber als Einkommensteuer- und SV-Beitragsschuldner

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Ein ausländischer Arbeitgeber aus einem anderen Land der Europäischen Union, der plant, Arbeitnehmer in Polen zu beschäftigen, ist verpflichtet, sich als Beitragsschuldner bei der Sozialversicherungsbehörde (ZUS) zu melden und die Beiträge im Zusammenhang mit dem in Polen beschäftigten Personal zu zahlen. Durch die Meldung bei der Sozialversicherungsbehörde ist er verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen und termingerecht zu zahlen. Der Meldung bei der Sozialversicherungsbehörde muss eine Zuteilung der Steueridentifikationsnummer (NIP) durch das Finanzamt vorausgehen.

Die Beschäftigung der Arbeitnehmer in Polen, der Erhalt einer polnischen Steueridentifikationsnummer durch den ausländischen Arbeitgeber und die Meldung bei der Sozialversicherungsbehörde führen grundsätzlich nicht zur Entstehung einer Betriebsstätte in Polen, es sei denn, der Arbeitgeber übt hier eine Tätigkeit aus, die gemäß den Vorschriften über die Körperschaftsteuer und dem Inhalt des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Polen und dem Land, aus dem der Arbeitgeber stammt, als eine Betriebsstätte angesehen werden könnte. Dennoch sei es empfohlen, noch vor der Meldung des ausländischen Arbeitgebers die Pflichten der künftigen Arbeitnehmer zu überprüfen, um das Risiko der Feststellung auszuschließen, dass der Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Polen unterhält.

TPA bietet eine flächendeckende Unterstützung für ausländische Arbeitgeber, wenn es um die Erfüllung gesamter Verwaltungspflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Arbeitnehmer in Polen geht, und zwar durch:

  • Die Meldung des Arbeitgebers bei der Sozialversicherungsbehörde und dem Finanzamt, um eine Steueridentifikationsnummer zu bekommen,
  • Die Registrierung eines ausländischen Arbeitnehmers im Namen des Arbeitgebers bei der Sozialversicherungsbehörde,
  • Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die aus dem Arbeitsverhältnis oder den zivilrechtlichen Verträgen resultieren
  • Die Übermittlung des Versicherungsbeitrags an zuständige Behörden.

Im Rahmen der Zusammenarbeit sorgen wir für eine rechtzeitige, den geltenden Vorschriften entsprechende Berechnung der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Löhne und Gehälter sowie für die Erfüllung der sonstigen dem ausländischen Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen, unter anderem im Bereich der Personalverwaltung.

Je nach dem Bedarf des ausländischen Arbeitgebers bieten wir auch die Überweisung der Versicherungsbeiträge und der einbehaltenen Lohnsteuer auf die Konten der zuständigen Behörden sowie die Überweisung der Vergütung für den Arbeitnehmer an.

Unsere Unterstützung kann auf Wunsch des Kunden auch die Hilfe bei der Vorbereitung eines Anstellungsvertrags umfassen, der dem Arbeitnehmer nicht schlechtere Bedingungen als die sich aus dem polnischen Arbeitsgesetzbuch ergebenden bietet.

TPA bietet aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung sowohl dem ausländischen Arbeitgeber, der oft Hilfe beim Verständnis der polnischen Vorschriften und der Erstellung entsprechender Dokumente benötigt, als auch seinen Mitarbeitern umfassende Unterstützung.

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