Entgeltbeihilfe

| Lesedauer: 2 Min

Zurück zu:
Arbeitnehmerfragen


Der Arbeitgeber kann bei einem wirtschaftlichem Arbeitsausfall oder einer reduzierten Arbeitszeit eine 3-monatige Entgeltbeihilfe in Anspruch nehmen.

Die Beihilfe hängt vom Rückgang der wirtschaftlichen Umsätze ab. Die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist ein mengen- oder wertmäßiger Rückgang des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen:

  • um mindestens 15%, berechnet als Verhältnis des Gesamtumsatzes in 2 aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum nach dem 01.01. 2020 zum Gesamtumsatz von den entsprechenden 2 Monaten des Vorjahres als Folge des Eintritts von COVID-19, oder
  • um mindestens 25 %, berechnet als Verhältnis des Gesamtumsatzes im Laufe eines beliebigen Monats im Zeitraum nach dem 01.01. 2020 im Vergleich zu den Umsätzen vom vorangehenden Monat.

Wirtschaftliche Ausfallzeit. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer, der von der wirtschaftlichen Ausfallzeit betroffen ist, ein um maximal 50% reduziertes Entgelt, jedoch nicht weniger als den Mindestlohn, unter Berücksichtigung der Arbeitszeit. In diesem Fall beträgt die Maximalbeihilfe pro Arbeitnehmer 1.300,00 PLN brutto und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) auf die gewährte Beihilfe betragen ca. 230 PLN.

Die Bedingungen und die Art und Weise der Arbeit während der wirtschaftlichen Ausfallzeiten oder reduzierter Arbeitszeiten werden in Absprache mit den Vertretern der Besatzung festgelegt.

Reduzierte Arbeitszeit. Ein Unternehmer kann die Arbeitszeit um maximal 20%, höchstens bis zur Halbzeit (0,5) reduzieren, unter dem Vorbehalt, dass das Entgelt nicht unter dem Mindestlohn unter Berücksichtigung der Arbeitszeit liegen darf. In diesem Fall beträgt die Maximalbeihilfe pro Arbeitnehmer 2.079,43 PLN brutto und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) auf die gewährte Beihilfe betragen ca. 370 PLN.

Die Beihilfe gilt jedoch nicht für die Entgelte von Arbeitnehmern, deren Bezüge im Monat vor der Antragstellung höher waren als 300% der vom Präsidenten des Hauptstatistikamtes bekannt gegebenen durchschnittlichen Monatsvergütung.

Die Leistungen können mit anderen Formen der Beihilfe kombiniert werden, die Beihilfe darf jedoch nicht für dieselben Arbeitnehmer für dieselben Zahlungstitel für den Arbeitsschutz bezogen werden.

Eine zusätzliche Bedingung für den Erhalt der Beihilfe ist, dass der Unternehmer bis zum Ende des dritten Quartals 2019 nicht mit der Zahlung von Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand war. Es dürfen auch keine Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung vorliegen.

Den Anspruch auf Beihilfe haben kleine, mittlere und große Unternehmen für einen Gesamtzeitraum von 3 Monaten ab dem Monat der Antragstellung.

Ihre Ansprechpersonen