Immobiliensteuer

| Lesedauer: 2 Min

Zurück zu:
Immobilienbranche


Nach dem Anti-Krisen-Gesetz, der am 31. März 2020 bekannt gegeben wurde und sich auf die Bekämpfung der Folgen von COVID-19 bezieht (GBl. von 2020 Pos. 568) wurde den Gemeinden das Recht eingeräumt, bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Immobiliensteuer betr.  Grundstücke, Gebäude oder Bauwerke, die mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, zu treffen.

Der Gemeinderat kann insbesondere darüber entscheiden,

  • Befreiung von der Immobiliensteuer teilweise für 2020 einzuführen oder
  • die Zahlung von Immobiliensteuer in Raten, die auf die Monate April – Juni 2020 entfallen, zu stunden, jedoch nicht länger als bis zum 30. September 2020*.

Diese Erleichterungen gelten für von den Gemeinden identifizierte Unternehmergruppen, deren Liquidität sich aufgrund der negativen wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verschlechtert hat.

Wir werden die von den einzelnen Gemeinden getroffenen Maßnahmen laufend überwachen und die verfügbaren Informationen auf unserer Website veröffentlichen. Ein Resümee über die Lösungen, die für die einzelnen Gemeinden verfügbar sind, finden Sie hier:

Erleichterungen in der Grundsteuer
während der Coronavirus-Pandemie (EN)

 
 
Wir laden Sie ein, diese Informationen laufend zu prüfen.

* Die Unternehmer haben eine Immobiliensteuererklärung bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres einzureichen und die Immobiliensteuer in monatlichen Raten – bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu zahlen.


Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die Stundung der Steuerzahlung in Anspruch zu nehmen, die Steuer in Raten zu zahlen, die Steuerschuld oder Steuerrückstände auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Abgabenordnung, d.h. auf Antrag des Steuerpflichtigen, zu erlassen.

Die Musteranträge für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten finden Sie auf unserer Webseite.

Vergünstigungen bei der Steuerzahlung
(PL | pdf)

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.