Neue Fristen für die MDR-Meldungen

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Steuerrecht


Bis zum Datum der Aufhebung des im Zusammenhang mit COVID-19 ausgerufenen Epidemie-Notstands oder des Epidemie-Zustands, jedoch maximal bis zum 30. Juni 2020, wurden die Fristen für die Meldung der Steuergestaltungen verschoben. Dies bedeutet, dass die Fristen für die Erfüllung der Meldepflicht gegenüber dem Vorsteher der Landessteuerverwaltung durch den Intermediär, Begünstigten und Unterstützer beginnen nicht zu laufen und die begonnenen Fristen werden ausgesetzt.

Dies gilt insbesondere für die Fristen für die Meldung über die Steuergestaltung (MDR-1), die Meldung des Begünstigten über die Steuergestaltung (MDR-3) und die vierteljährliche Meldung über die Zurverfügungstellung der marktfähigen Gestaltung(MDR-4), sowie eine Anzeige über die Steuergestaltung (MDR-2).

Diese Regeln gelten sowohl für grenzüberschreitende als auch für andere als grenzüberschreitende Steuergestaltungen (sog. inländische Steuergestaltungen).

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