Stundung der Zahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungsbehörde

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Arbeitnehmerfragen


Gerät infolge der Coronavirus-Epidemie ein Unternehmer in Probleme bei Zahlung laufender Beiträge oder Forderungen, die aus der mit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) abgeschlossenen Vereinbarung über Ratenzahlung bzw. Zahlungsstundung resultieren, kann er auf vereinfachte Formen der Hilfe greifen:

  • Stundung um 3 Monate der Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Februar bis April 2020,
  • Einstellung für 3 Monate der Erfüllung der mit ZUS abgeschlossenen Vereinbarung, in der die Zahlungstermine von Raten bzw. Beiträgen auf den Zeitraum zwischen März und Mai 2020 festgesetzt wurden und somit Verlängerung um 3 Monate der Frist für Erfüllung dieses Vertrages.

Um diese Erleichterung in Anspruch zu nehmen, ist ein entsprechender Antrag zu stellen (er kann auch online gestellt werden).

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