TAX Alert | Februar 2016

| Lesedauer: 3 Min

Umgehungsklausel im Steuerrecht

Gemäß den angesagten Maßnahmen, deren Ziel die Steigerung der Einnahmen ins Budget ist, unternimmt das Finanzministerium eine Reihe von Legislativinitiativen. Eine von ihnen war die Veröffentlichung am 30. Dezember 2015 des Gesetzentwurfs über die Änderung der Steuerordnung und einiger anderer Gesetze, in dem u.a. die Einführung der sog. Generalklausel gegen die Steuervermeidung (GAAR) vorgesehen wurde. Neue Vorschriften werden Transaktionen und Handlungen betreffen, die die Vermeidung der Steuerzahlung oder die Kreierung eines Mehrbetrags zum Ziel haben. Der Gesetzentwurf wird gerade von mehreren Ressorts konsultiert.
KONZEPT DES RECHTSSTANDS Gemäß dem Vorschriftinhalt wird die Handlung, deren Ziel hauptsächlich darauf bestand, einen Steuervorteil zu erreichen und die in gegebenen Bedingungen dem Gegenstand und dem Ziel des Gesetztes zuwiderläuft, zum Steuervorteil nicht führen, wenn ihr Hauptziel die Steuervermeidung war. In Ansehung des Entwurfs werden die Steuerorgane das Recht haben, die Steuerfolgen jeweiliger Handlungen zu beurteilen, damit es zur Nivellierung des Steuervorteils für den Steuerzahler kommt. Im Falle von Steuervermeidung soll das Steuerverfahren obligatorisch eingeleitet oder zwecks weiterer Durchführung durch den Finanzminister übernommen werden. Unter geplanten Änderungen findet man auch die Begründung des Steuervermeidungsrats, der zur Erteilung von schriftlichen unverbindlichen Gutachten über die Anwendung der Klausel in jeweiligen Fällen berufen würde. Dia Klausel wird oberhalb des Grenzwerts von 100.000 PLN Anwendung finden.
FOLGEN DER ANWENDUNG DER KLUSEL GEGEN DIE UMGEHUNG DES STEUERRECHTS Die Anwendung der Klausel impliziert die Bestimmung der Steuerfolgen aufgrund des Sachstands, der nach Vollbringung der „angemessenen Handlung“ auftreten würde. Mit dem Namen werden Handlungen bezeichnet, die ein anderer vernünftig und gemäß legalen Zielen handelnde Subjekt in jeweiligen Bedingungen vollbringen könnte. Wenn Umstände des Falls signalisieren werden, dass das alleinige Ziel der Handlung der Steuervorteil war, werden die Steuerfolgen aufgrund des Sachstands beurteilt, der ohne deren Vollbringung auftreten würde.
ABSICHERUNGS-GUTACHTEN Der Entwurfsautor hat die Anwendung der Absicherungslösungen vorgesehen. Unter ihnen verdient eine besondere Aufmerksamkeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Absicherungsgutachten einzureichen, die vom Finanzminister auf Wunsch des Interessierten erteilt würden. Die erwähnten Gutachten werden eine geplante, angefangene oder vollbrachte Handlung, sowie einen Komplex von verbundenen Handlungen betreffen. Die Gebühr für den Antrag wird 20.000 PLN betragen, wobei die Frist der Erteilung des Gutachtens 6 Monate betragen wird. Es ist wert anzumerken, dass erteilte individuelle Gutachten im Bereich der Elemente des Sachstands oder einer künftigen Handlung, die Steuervermeidung darstellt, keine Rechtsfolgen hinter sich ziehen werden.
KORREKTUR DER ERKLÄRUNG Wird das Verfahren vom Finanzminister eingeleitet, besteht die Möglichkeit, in der Endphase des Steuerverfahrens eine Korrektur der Erklärung im Bereich der Anwendung der Klausel einzureichen. Eine solche Vorgehensweise hat zum Ziel, die Anwendung der steuerstrafrechtlichen Sanktionen gegen den Steuerzahler zu vermeiden. In einem solchen Fall wird der Steuerzahler außer der Notwendigkeit, die ersparte Steuer und eventuelle Verzugszinsen zu zahlen, keine zusätzlichen Sanktionen tragen.
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Geplante Vorschriften sollen innerhalb von 14 Tagen nach deren Veröffentlichung in Kraft treten. Gemäß der sog. Beurteilung der Regelungsfolgen sollen die Vorschriften in die polnische Rechtsordnung im ersten Quartal 2016 eingeführt werden, nichtsdestoweniger ist das genaue Datum des Inkrafttretens schwer zu beurteilen.

Geplante Änderungen werden vor allem jene Handlungen betreffen, die nach deren Einführung vollbracht werden. In diesem Zusammenhang sollen alle Handlungen der Steuerzahler gemäß den neuen Regelungen verifiziert werden. Empfehlenswert ist auch die Analyse der Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften vollbracht wurden, weil, wie es aus dem Inhalt der Entwurfsbegründung folgt, die Steuerorgane das Recht haben werden, die Klauselvorschriften für alle Steuerverpflichtungen anwenden können, die nicht verjährt sind, was eine Abkehr von dem Prinzip suggeriert, dass das Steuerrecht nicht rückwirkt und einen Verstoß gegen den Grundsatz darstellt, dass der Steuerzahler den Steuerorganen vertrauen kann.

tpa_horwath_2016_taxalert_umgehungsklausel_im_steuerrecht.pdf