Verbindliche Auskünfte in Bezug auf die Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen werden automatisch erlöschen

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Der Entwurf der Novelle der Abgabenordnung sieht Änderungen im Bereich der Beantragung der individuellen verbindlichen Auskunft durch die Einführung eines bestimmten, obligatorischen Verfahrens zur Erteilung der individuellen verbindlichen Auskünfte in Bezug auf die Transaktionen und Handlungen, die von den verbundenen Unternehmen abgewickelt werden, vor („Gruppenantrag”).

Nach dem Entwurf der Gesetzesnovelle zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die „Mißbräuche” der Steuerpflichtigen einzuschränken, die an komplexen Transaktionen teilnehmen und Anträge auf einzelne verbindliche Auskünfte stellen, in denen der wirtschaftliche Zusammenhang des gesamten Geschäfts nur teilweise wiedergegeben wird.

Nach Beurteilung des Finanzministeriums hätten derartige Praktiken, d.h. unter anderem die Antragstellung durch Gesellschaften in Gründung oder Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit ausüben, zum Ziel, vorteilhafte verbindliche Auskünfte einzuholen, durch die steuerliche Optimierungen implementiert werden konnten.

Verbindliche Auskünfte, für die das Sonderverfahren zur Stellung des Gruppenantrags gilt, sind binnen 6 Monaten nach dem Inkrafttreten der neuen Abgabenordnung zu aktualisieren, damit sie den neuen Anforderungen gerecht werden. Nach dem Entwurf werden verbindliche Auskünfte, die nicht aktualisiert werden, automatisch erlöschen. Aus diesem Grund sind die eingeholten verbindlichen Auskünfte sowie ggf. der Einfluss der neuen Bestimmungen zu analysieren.

Die neuen Regelungen sollen 14 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.