Verbindliche Auskünfte

| Lesedauer: 1 Min

Zurück zu:
Steuerrecht


Die Unternehmer werden drei Monate länger auf eine Antwort auf den Antrag auf Erteilung einer individuellen verbindlichen Auskunft durch den Direktor der Landesteuerverwaltung – also insgesamt 6 Monate – warten müssen. Dies gilt für Anträge, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Sondergesetzes nicht geprüft wurden sowie für die nach dessen Inkrafttreten gestellten Anträge. Der Finanzminister kann ferner diese Frist einmalig um weitere drei Monate verlängern.

Ihre Ansprechpersonen