Verkürzung der Arbeitszeit

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Arbeitnehmerfragen


Eine größere Flexibilität bieten aus der Sicht der Arbeitgeber nicht nur die Möglichkeit der Lohnkürzung aber auch neue Regeln der Arbeitszeitverkürzung.

Ein Arbeitgeber, der im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie einen Umsatzrückgang verzeichnet hat, kann die Arbeitszeit um maximal 20% reduzieren, jedoch diese Reduzierung darf nicht dazu führen, dass die neu vereinbarte Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Vollzeitarbeit umfasst.

Folglich darf das Entgelt des Mitarbeiters nach der Arbeitszeitverkürzung nicht niedriger als der Mindestlohn sein. Es besteht auch die Möglichkeit, für Zahlung des Entgelts eine Beihilfe in Höhe von maximal 40% des Durchschnittslohns im letzten Quartal zu erhalten.

Zur Zeit beläuft sich dieser Betrag auf 2079,43 PLN, jedoch in weiteren Perioden wird die Höhe des Durchschnittlohns überprüft werden müssen, da dieser aufgrund der anlaufenden Wirtschaftskrise bestimmt sinken wird.

Eine Voraussetzung für die Einführung oben genannter Maßnahmen ist der Rückgang von Umsätzen des Arbeitgebers berechnet nach Kennzahlen, die detailliert vom Gesetzgeber festgelegt sind. Je nach dem, ob wir mit dem Rückgang beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen haben, wird der Umsatzrückgang nach Menge bzw. Wert beurteilt.

Das novellierten Gesetz definiert diesbezüglich detaillierte Regeln. Als Basiswert gilt der Umsatzrückgang um mindestens 15%, wenn der Rückgang in mindestens 2 Kalendermonaten nach dem 1. Januar 2020 berücksichtigt wird bzw. der Umsatzrückgang um mindestens 25% in einem beliebigen Monat 2020. Angesichts dessen wird es einfacher sein, die Förderung zu bekommen, wenn der Umsatzrückgang mehr als einen Monat dauern wird (dann sinkt der Schwellenwert von 25% auf 15%).

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