Arbeitsausfall-Beihilfe für Unternehmer Zuschüsse zu den Lohnkosten

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Arbeitnehmerfragen


Die Zuschüsse können beim Umsatzrückgang infolge von COVID-19 gewährt werden. Als Umsatzrückgang ist der Rückgang beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen bezogen auf ihre Menge bzw. Wert zu verstehen, der als Verhältnis vom Gesamtumsatz in beliebig genannten 2 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem 1. Januar 2020 und vor dem Tag der Antragsstellung
zum Gesamtumsatz in beliebig genannten 2 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Vorjahres berechnet wird; als Monat gelten auch 30 aufeinanderfolgende Kalendertage, wenn der zu vergleichende Zeitraum im Laufe des Kalendermonats beginnt, also am anderen Tag, als der erste Tag des jeweiligen Kalendermonats.Die Form der Beihilfe wird von der Lage der jeweiligen Firma abhängen. Der Entwurf sieht folgende Möglichkeiten für Unternehmer, die Mitarbeiter beschäftigen:

Beihilfe:

  • umfasst einen Teil der Lohnkosten von Mitarbeitern, sowie die davon abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge (sowohl der Arbeitnehmerteil als auch der Teil des Unternehmers, der als Arbeitgeber gilt) – der Unternehmer kann die Beihilfe für Vergütungen alle Mitarbeiter bzw. eines Teils von Ihnen beantragen;
  • und kann bei folgendem Umsatzrückgang gewährt werden:- mindestens um 30% – Beihilfe in der Höhe, die den Betrag berechnet als Produkt der Anzahl von Mitarbeitern, auf die sich der Antrag bezieht und 50% des Mindestlohns nicht überschreitet,- mindestens um 50% – Beihilfe in der Höhe, die den Betrag berechnet als Produkt der Anzahl von Mitarbeitern, auf die sich der Antrag bezieht und 70% des Mindestlohns nicht überschreitet,- mindestens um 80% – Beihilfe in der Höhe, die den Betrag berechnet als Produkt der Anzahl von Mitarbeitern, auf die sich der Antrag bezieht und 90% des Mindestlohns nicht überschreitet;

Die Beihilfe kann maximal für folgenden Zeitraum gewährt werden:

  • 6 Monate – bei Mikro- und Kleinunternehmen,
  • 3 Monate – bei Mittelunternehmen.

Die Beihilfe wird monatlich ausgezahlt, nachdem der Unternehmer eine Erklärung über Beschäftigung in jeweiligem Monat der im Antrag genannten Mitarbeiter, nach dem Stand zum letzten Monatstag, für den die Beihilfe ausgezahlt wird einreicht.
Die Höhe der Beihilfe darf die tatsächlichen Kosten der Löhne und Gehälter und der davon anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht überschreiten. Den Antrag auf Beihilfe hat der Unternehmer bei dem für seinen Sitz bzw. für den Ort der Arbeitsleistung durch Mitarbeiter zuständigen Kreisarbeitsamt zu stellen, innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des vom Direktor des Kreisarbeitsamts veröffentlichten Aufrufs.

Im Antrag auf Beihilfe muss der Unternehmer erklären, dass er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, unter anderem in Bezug auf den Umsatzrückgang, Anzahl der Mitarbeiter bzw. Höhe der De-Minimis-Beihilfe wobei die Abgabe falscher Erklärung strafbar ist. Gleichzeitig wird der Vorbehalt eingeführt, dass ein Unternehmer keine Beihilfe in dem Teil erhalten darf, in Bezug auf den dieselben Kosten aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden bzw. wurden.

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