F&E Steuererleichterungen

Steuerpflichtige, die im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind, können förderfähige Ausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen, die bei der Berechnung der Einkünfte bereits als abzugsfähige Betriebsausgaben angesetzt wurden. In der Praxis erlaubt die Erleichterung den doppelten (und im Falle von Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträgen sogar den dreifachen) Abzug von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung.


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