TAX Alert | Juni 2016 | SAF-T – Aktualisierung

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STANDARD AUDIT FILE – NEUE PFLICHTEN HINSICHTLICH DER UMSATZSTEUER

(AKTUALISIERUNG)

Im Zuge der Gesetzesnovelle zur Abgabenordnung vom 13. Mai 2016 (das Gesetz wurde am 7. Juni vom Staatspräsidenten unterzeichnet) werden die Steuerpflichtigen verpflichtet, jeden Monat die Daten aus den USt-Registern in vorgeschriebener Form als standardisierte Prüfdatei (SAF-T) ohne Aufforderung an die Finanzbehörden zu übersenden. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der ab 1. Juli 2016 geltenden Pflicht zur Übersendung der Daten des SAF-Formats auf Aufforderung der Finanzverwaltung.
WAS
IST SAF-T

Die SAF-T ist eine genormte Datei,  die aus einem Buchhaltungssystem exportierte Daten aus den Steuerbüchern und Buchungsbelegen enthält. Die Steuerpflichtige, die ihre Steuerbüchern mithilfe von Buchungssystemen führen, haben auf Aufforderung der Finanzbehörden die Daten im SAF-Format zu übersenden.

ZIEL

 

Die standardisierte Prüfdatei wird mit dem Ziel eingeführt, die Außenprüfungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Aufgrund Automatisierung der durchgeführten inhaltlichen Prüfungen soll die SAF-T dazu beibringen, die Effizienz der Erkennung von Steuerhinterziehungen zu befördern. Für die Steuerpflichtige sollte dies ebenfalls bedeuten, dass die Belastung wegen der angesetzten Außenprüfung verringert wird, da die persönliche Anwesenheit der Finanzbeamten im Hauptsitz des Steuerpflichtigen vielfach nicht mehr notwendig wäre.

MONATLICHE SAF-T-DATEIEN FÜR UST-ZWECKE (AKTUALISIERUNG)

DATENUMFANG

Infolge einer weiteren Novelle der Abgabenordnung vom 13. Mai 2016 wurden die Steuerpflichtigen, die ihre Steuerbüchern elektronisch führen, verpflichtet, die Daten aus den USt-Registern im SAF-Format den Steuerbehörden jeweils bis zum 25. Tag des Folgemonats zu übersenden, und zwar ungeachtet dessen, ob der jeweilige Steuerpflichtige seine USt-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgibt.

FÜR WEN UND AB WANN GILT DIE PFLICHT

Die Pflicht gilt bereits ab 1. Juli 2016 für Großunternehmen im Sinne des Gesetzes über die Gewerbefreiheit. Die kleinen und mittleren Unternehmen, die ihre Steuerbücher elektronisch führen, haben die Angaben aus den USt-Registern den Steuerbehörden jeden Monat (ohne Aufforderung) im SAF-Format ab 1. Januar 2017 zu übersenden.

Für Mikrounternehmer tritt diese Verpflichtung am 1. Januar 2018 in Kraft.

Die ersten SAF-T-Dateien übersenden:

  • große Unternehmen – für Juli 2016, bis zum 25. August 2016
  • kleine und mittlere Unternehmen – für Januar 2017,bis zum 27. Februar 2017
  • Mikrounternehmer – für Januar 2018, bis zum 26. Februar 2018

 

SAF-T AUF AUFFORDERUNG DER FINANZVERWALTUNG

DATENUMFANG

Die Steuerpflichtigen werden verpflichtet, den Steuerbehörden die Daten in Form des SAF-T mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel mit einer sicheren elektronischen Signatur bzw. auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Alle Daten, die als SAF-T von der Finanzverwaltung erhoben werden, unterliegen dem steuerrechtlichen Datenschutz und dem Personendatenschutz als Angaben, die im Zuge einer Außenprüfung erhoben werden.

FÜR WEN UND AB WANN GILT DIE PFLICHT

Im Rahmen der standardisierten Prüfdatei haben die Steuerpflichtigen die Angaben aus den Steuerbüchern und Buchungsbelegen zu übermitteln (u.a. Rechnungen, Buchungsanzeigen, Kassenzetteln), und zwar nach der folgenden Struktur: Rechnungsbücher, Kontoauszug, Lager, Einkaufs- und Verkaufsregister für USt-Zwecke, Rechnungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Aufzeichnung der Einnahmen.

Am 1. Juli 2016 ist die Pflicht zum Vorlegen der Unterlagen in Form einer SAF-T-Datei auf Forderung der Steuerbehörden für die sog. großen Unternehmen im Sinne des Gesetzes über die Gewerbefreiheit in Kraft getreten. Für die kleinen und mittleren Unternehmen gilt diese Pflicht ab 1. Juli 2018. Bis dahin können sie die SAF-T auf Aufforderung fakultativ vorlegen.

AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER

Die Berichterstattungspflicht in Form SAF-T sowohl auf Aufforderung der Finanzbehörden als auch eigenständig im Umfang der USt-Register wird auch für ausländische Unternehmer gelten, u.a. für jene, die in Polen nur für USt-Zwecke registriert sind und keine feste Niederlassung (sog. umsatzsteuerliche Betriebstätte) in Polen haben. Bei der Prüfung, ob der jeweilige ausländische Unternehmer die gesetzlichen Grenzwerte für die Bestimmung seiner Größe überschreitet, ist seine Geschäftstätigkeit global zu betrachten, und nicht nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Aktivitäten in Polen.

In der folgenden Tabelle werden die Kriterien für Unternehmer für die einzelnen Gruppen sowie die Stichtage, ab denen die Berichterstattungspflicht sowohl in Form der monatlichen SAF-Dateien für USt-Zwecke als auch der „kompletten” SAF-Dateien, die auf Forderung der Steuerbehörden einzureichen sind, dargestellt.

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KONTAKT

 

Das vorliegende Dokument wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und ist allgemeiner Natur. Im Einzelfall empfehlen wir Ihnen bevor jegliche Maßnahmen aufgrund der hier dargelegten Informationen ergriffen werden, eine verbindliche Stellungnahme der Experten von TPA zu erreichen.

Für etwaige Rückfragen in Bezug auf die standardisierte Prüfdatei steht Ihnen Ihr Steuerberater bei der TPA bzw. einer der unten genannten Experten jederzeit zur Verfügung.

 

 

 

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