TAX Alert | März 2016

| Lesedauer: 3 Min

Pflicht zur Abgabe der steuerlichen Meldung ORD-U über Verträge mit Gebietsfremden

Nach polnischer Abgabenordnung sind die Steuerpflichtige verpflichtet, eine Meldung (Vordruck „ORD-U“) über Verträge mit ausländischen verbundenen Unternehmen (Gebietsfremden) abzugeben. Die ORD-U-Meldung ist ohne Aufforderung der Finanzbehörde binnen drei Monaten nach Ende des Steuerjahres zu erstellen und bei dem Finanzamt einzureichen. In der Praxis sollten Unternehmen, bei denen das Steuerjahr vom Kalenderjahr nicht abweicht, die ORD-U-Meldung bis zum 31. März abgeben. Steuerpflichtige vergessen häufig, dieser Verpflichtung nachzukommen. Ihre Nichterfüllung ist allerdings mit dem Sanktionsrisiko nach poln. Steuerstrafrecht verbunden.
MELDEPFLICHTIGE
UND MELDEFRIST

 

Die Pflicht zur Erstellung der ORD-U-Meldung über Verträge mit Gebietsfremden im Sinne des Devisengesetzes ergibt sich aus Art. 82 § 1 Ziff. 2 poln. Abgabenordnung und Verordnung des Finanzministers vom 24. Dezember 2002 über steuerliche Meldungen. Die ORD-U-Meldungensind durch juristische Personen, Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit sowie durch natürliche Personen, die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die im betreffenden Jahr einen Vertrag mit einem
Gebietsfremden abgeschlossen haben, abzugeben. Die ORD-U-Meldung ist für das Steuerjahr zu erstellen und ohne Aufforderung der Finanzbehörde binnen drei Monaten nach Ende des Steuerjahres beim Leiter des Finanzamtes einzureichen, der hinsichtlich des Geschäftssitzes bzw. des Wohnortes des Meldepflichtigen, zuständig ist.
MELDEPFLICHT NUR ÜBER DIE HÖCHST-GRENZEN Die ORD-U-Meldungen über Verträge mit Gebietsfremden werden erstellt und abgegeben, wenn die Summe von Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Steuerjahr mit demselben Gebietsfremden abgeschlossen wurden, den Gegenwert von 300.000 EUR überschritten hat, soweit:

  • eine der Vertragsparteien sich unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Kontrolle der jeweils anderen Vertragspartei beteiligt oder an ihrem Kapital eine Beteiligung hält, diemindestens zu 5% aller Stimmrechte berechtigt, oder
  • ein anderer Unternehmer, der keine Vertragspartei ist, sich zugleich unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Kontrolle der Vertragsparteien beteiligt oder am Kapital dieser Vertragsparteien Beteiligungen hält, die mindestens je zu 5% aller Stimmrechte berechtigen.

Unterhält ein Gebietsfremder, der eine Vertragspartei ist, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen ein Unternehmen, eine Niederlassung oder eine Vertretung im Sinne der gesonderten Vorschriften, ist der festgelegte Schwellenwert viel niedriger. In solchem Falle sind in der ORD-U-Meldung solche Verträge anzugeben, in denen ein einmaliger Wert von Forderungen oder Verbindlichkeiten den Gegenwert von 5.000 EUR überschritten hat.

In der ORD-U-Meldung ist ein solcher Wert von Forderungen oder Verbindlichkeiten anzugeben,
der:

  • aus schriftlichen Verträgen folgt oder
  • aus Eingangs- oder Ausgangsrechnungen bzw. aus solchen Rechnungen folgt, die den Vertragsabschluss nachweisen, wenn der Wert von Forderungen oder Verbindlichkeiten im Vertrag nicht angegeben oder der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde.

Die in EUR ausgedrückten Höchstgrenzen werden in polnische Zloty nach dem Mittelkurs umgerechnet, der zum 31. Dezember des Vorjahres, nach dem der Vertrag abgeschlossen wurde, von der Polnischen Nationalbank veröffentlicht wird.

SANKTIONEN
FÜR DIE NICHTEINREICHUNG DER ORD-U-MELDUNG

Die Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe der ORD-U-Meldung gilt nach Vorschriften des poln. Steuerstrafgesetzbuches als eine Straftat. Wird die ORD-U-Meldung mit Fristverletzung abgegeben, könnte jedoch eine wirksam erstattete Selbstanzeige mit Gründen für die verspätete Abgabe der Meldung dem Meldepflichtigen ermöglichen, die steuerstrafrechtlichen Sanktionen zu vermeiden.
NEUE FORMULARVORLAGE
ORD-U
Wir weisen auch darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2016 eine neue Formularvorlage der ORD-U-Meldung gilt.

KONTAKT

Sind Sie an der in dieser Ausarbeitung erörterten Problematik interessiert, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater bei TPA bzw. mit einem der unten genannten Spezialisten in Verbindung:

 

Damian Kubiś

Partner, Steuerberater,
Zulassungsnummer 10102

T.: +48 61 63 00 500

E: damian.kubis@tpa-group.pl

Mikołaj Ratajczak

Direktor, Steuerberater,
Zulassungsnummer 10418

T.: +48 61 63 00 500

E: mikolaj.ratajczak@tpa-group.pl

Remigiusz Fijak

Manager, Steuerberater,
Zulassungsnummer 11359

T.: +48 61 63 00 500

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