Mindeststeuer

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Immobilienbranche


Die Frist für die Zahlung der Mindeststeuer für die Monate März-Mai 2020 wurde bis zum 20. Juli 2020 verlängert, wenn der Steuerpflichtige die folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt:

  • der Steuerpflichtige hat im betreffenden Monat negative wirtschaftliche Folgen wegen COVID-19 erlitten,
  • die von einem Steuerpflichtigen in einem bestimmten Monat erzielten Steuereinnahmen sind mindestens um 50% niedriger als die im entsprechenden Monat des vorangegangenen Steuerjahres, und bei einem Steuerpflichtigen, der seine Tätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen hat – im Verhältnis zu den in diesem Jahr erzielten Durchschnittseinnahmen.

Die obige Bedingung der Einkommensminderung gilt nicht für Steuerpflichtige, die:

  • 2019 eine Besteuerungsform angewendet haben, bei der keine Einnahmen ermittelt werden,
  • ihre wirtschaftliche Tätigkeit im letzten Quartal 2019 aufgenommen und in dieser Zeit keine Steuereinnahmen erzielt haben,
  • mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2020 begonnen haben.

Die durchschnittlichen Steuereinnahmen werden berechnet, indem die im Jahr, in dem der Steuerpflichtige seine Tätigkeit aufgenommen hat, erzielten Steuereinnahmen durch die Anzahl der Monate geteilt werden, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde.

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Gemäß den Bestimmungen des Anti-Krisen-Schildes 4.0. wurden die oben genannten Vorschriften ersetzt und eine vorübergehende Befreiung von der Steuer auf Einnahmen aus Gebäuden eingeführt. Sie wird von Eigentümern von vermieteten / verpachteten oder geleasten Gebäuden mit einem Wert von über 10 Millionen PLN (Freibetrag) in Anspruch genommen.

 Die neue Lösung gilt für alle, unabhängig davon, ob jegliche Bedingungen erfüllt sind.

 Geplante Änderungen: TAX Alert